Wohnung Mieten
Notwendige Unterlagen für einen Mietvertrag
- Kopie gültiger Personalausweis / Reisepass
- Mieterselbstauskunft mit Unterschrift
- Aufenthaltsgenehmigung (bei ausländischen Staatsbürgern)
- Gehaltsnachweis der letzten drei Monate / Arbeitslosengeld oder
- Arbeitslosenhilfe –Bewilligungsbescheid / Rentenbescheid¨ Einkommensnachweis / Steuererklärung / Bestätigung des Einkommens
- durch Wirtschaftsprüfer / Steuerberater (bei selbständiger Tätigkeit) /
- Kostenübernahmebescheinigung des Sozialamts für die Wohnung
- Selbstschuldnerische Mietausfallbürgschaft der Eltern (bei Schülern/Studenten ohne Einkommen)
- Schriftlicher Nachweis der Mietschuldenfreiheit vom letzten Vermieter
- Schriftlicher Auszug der SCHUFA
Die vom Mietinteressenten erteilte Selbstauskunft dient dem Makler
1. als Beurteilungsgrundlage für die Abgabe passender Angebote
2. als Unterlage für die etwaige Erstellung eines Mietvertrages
3. als Absicherung vor etwaigen Haftungsansprüchen des Vermieters gegen den Makler.
Der Makler ist verpflichtet, die Angaben des Mietinteressenten streng vertraulich zu behandeln. Die Angaben darf er nur dem Vermieter weiterleiten - soweit sie für die Entscheidung über den Mietvertragsabschluß erforderlich sind
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Mietbürgschaft erfolgen, welche im Regelfall durch eine Bank oder eine Privatbürgen übernommen wird.
Wird eine Mietbürgschaft von einer Privatperson getätigt, sind es in der Regel oftmals Eltern die eine Mietbürgschaft für die erste Wohnung ihres Kindes übernehmen. Oftmals sind es auch die Großeltern die für die Enkel eine Mietbürgschaft eingehen.
In jedem Fall sollte der Bürge über ein entsprechenden Einkommen verfügen, um im Ernstfall auch für die Mietbürgschaft einstehen zu können und um überhaupt vom Vermieter als Bürge akzeptiert zu werden.
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Viele Vermieter wollen auf Nummer sicher gehen und fordern vor Abschluss des Mietvertrages einen Nachweis darüber, dass der Mieter keine Mietschulden aus dem vergangenen Mietverhältnis hinterlassen hat.
Durch eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung soll gewährleistet sein, dass der künftige Mieter in der Vergangenheit immer die Miete gezahlt hat und dass es sich bei ihm nicht um einen der berüchtigten Mietnomaden handelt.
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In einem Mietvertrag werden die Rechte und Pflichten für die Vermieter- und Mieterseite schriftlich festgehalten. Beide Mietvertragsparteien müssen in dem Mietvertrag namentlich festgehalten werden. Dies gilt auch für mitvermietete Nebenräume oder sonstige Mietgegenstände, wie z.B. Garagen, Abstellplätze oder Gartenanlagen. Ebenfalls genannt werden muss die vereinbarte Höhe der Miete, unterteilt nach Nettomiete und Betriebskosten / Nebenkosten usw.
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